Allgemeine Geschäftsbedingungen für Software-as-a-Service (SaaS)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Software-as-a-Service-Leistungen (SaaS) der footage.one UG (haftungsbeschränkt) (im Folgenden: „footage.one“)
Ausgabe Juni 2022 (im Folgenden: „AGB“)
Inhalt und Zustandekommen
(1) Parteien und Gegenstand
Dieser Vertrag regelt das rechtliche Verhältnis zwischen der footage.one UG (haftungsbeschränkt), Weifeldweg 30 in 44795 Bochum („footage.one") und deren Kunden ("Kunde") in Bezug auf die zur Verfügungstellung von Software zur Nutzung über das Internet (Software as a Service). Für die entsprechende zur Verfügungstellung einzelner Softwareprodukte gelten ergänzend die jeweiligen Service-Bedingungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Service-Bedingungen gehen die Service-Bedingungen vor.
(2) Abweichende Regelungen
Die Geltung abweichender oder über diese Regelungen hinausgehender Bestimmungen kann in individuellen Verträgen mit dem Kunden geregelt werden. Die AGB gelten dann für die dort nicht enthaltenen Regelungen.
Dies gilt insbesondere für allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, selbst wenn footage.one einen Auftrag des Kunden annimmt, in dem der Kunde auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und/oder dem allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden beigefügt sind und footage.one dem nicht widerspricht.
(3) Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312g Abs. 1 Nr.1, 2 und 3 sowie § 312g Abs. 1 Satz 2 BGB, die bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte Verpflichtungen des Unternehmers vorsehen, werden abbedungen.
Leistungen von footage.one
(1) Nutzungsrecht
footage.one stellt dem Kunden das in den Service-Bedingungen bezeichnete und beschriebene Softwareprodukt ("Software") zur Nutzung über das Internet zur Verfügung ("Service"). Die Software wird auf Computern eines von footage.one genutzten Rechenzentrums betrieben. Der Kunde erhält für die Laufzeit dieses Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, auf die Software mittels eines Browsers und einer Internetverbindung zuzugreifen und für eigene Geschäftszwecke ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu nutzen. Für die Internetverbindung zwischen dem Kunden und dem Rechenzentrum und die hierfür erforderliche Hard- und Software (z.B. PC, Netzanschluss, Browser) ist der Kunde verantwortlich. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die vom Kunden gebuchte Anzahl von Nutzungseinheiten (z.B. Asset Quota Points oder Datenspeicher). Die Nutzungseinheiten sind in den Service-Bedingungen bezeichnet. Eine Nutzungsüberlassung oder Bereitstellung des Services an Dritte ist untersagt. footage.one erbringt ihre Leistungen nicht für Verbraucher, sondern ausschließlich für die Zwecke der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden.
(2) Einrichtung
Der Kunde nimmt die erstmalige Einrichtung des Services (individuelle Einstellungen oder Import von Daten) selbst vor. Eine Veränderung des Services, insbesondere eine Umprogrammierung nach Wünschen des Kunden, ist nicht geschuldet. Entsprechende Serviceleistungen sind besonders zu vereinbaren und zu vergüten.
(3) Leistungsänderungen
footage.one kann den Service (einschließlich dessen Systemanforderungen) zur Anpassung an technische oder wirtschaftliche Marktveränderungen und aus wichtigem Grund ändern. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die Änderung erforderlich ist, aufgrund (i) einer notwendigen Anpassung an eine neue Rechtslage oder Rechtsprechung, (ii) geänderten technischen Rahmenbedingungen (neue Browserversionen oder technische Standards), (iii) des Schutzes der Systemsicherheit, oder (iv) der Fortentwicklung des Services (Abschaltung alter Funktionen, die durch neue weitgehend gleichwertige ersetzt wurden).
footage.one wird den Kunden auf für ihn nachteilige Änderung rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vor dem Inkrafttreten – per E-Mail hinweisen. Die Zustimmung des Kunden zu einer solchen Änderung gilt als erteilt, wenn der Kunde der Änderung nicht bis zum Änderungstermin schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Bei der Ankündigung der Änderung wird footage.one auf diese Rechtsfolge noch einmal gesondert hinweisen. Würde die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien zu Lasten des Kunden erheblich stören, unterbleibt die Änderung.
Pflichten des Kunden
(1) Urheberrecht
Der Kunde ist verpflichtet auf die Einhaltung des Urheberrechts bei der Nutzung aller von footage.one bereitgestellten Services. Dies gilt insbesondere für das Importieren von Medien (Videos, Fotos u.ä.) und die Bereitstellung and Dritte. Die wiederholte Missachtung von Urheberrechten stellt einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Regelungen der Ziffer 10(3) bleiben davon unberührt.
Systemverfügbarkeit
(1) Grundsätze
Die footage.one SaaS Leistungen werden nach "best effort" Grundsätzen erbracht. Footage.one ergreift die zumutbaren Maßnahmen, um eine möglichst unterbrechungsfreie Nutzung der SaaS-Produkte zu gewährleisten. Der Kunde ist sich jedoch bewusst, dass es sich bei den SaaS-Leistungen und weiteren Komponenten von Drittpartnern, deren Funktionstüchtigkeit von footage.one nicht beeinflusst werden kann, um ein technisch komplexes System handelt, weshalb footage.one keine Garantie für die ständige und vollständige Verfügbarkeit dieser Komponenten übernehmen kann. Unterbrechungen aufgrund von Systemwartungen, Updates etc. von mehr als 15 Minuten werden gemäß Ziffer 15, Mitteilungen) im Voraus angekündigt, wobei bei planbaren Arbeiten eine Frist von 2 Arbeitstagen eingehalten wird. Unmittelbar notwendige Arbeiten, die einen Unterbruch in der Verfügbarkeit auslösen, können im Sinne einer schnellen Problembehebung oder Abwendung von Gefährdungspotential (z.B. Virenbefall) ohne Vorankündigung vorgenommen werden.
(2) Gefährdung der Datensicherheit
Erkennt footage.one eine Gefährdung des ordnungsgemäßen Betriebs durch fahrlässige oder mutwillige Aktivitäten externer Urheber (DOS Attacken, Virenangriff u.ä.), ist footage.one befugt, umgehend alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die eigene Infrastruktur und Software vor Schaden zu bewahren.
Support
footage.one bietet einen kostenlosen Online-Support zur Unterstützung bei der Nutzung des Services.
(1) Umfang
Der Support umfasst vor allem die Identifizierung von Fehlfunktionen oder Fehlern der von footage.one bereitgestellten Services, die Unterstützung bei der Fehlerbehebung oder Umgehung (Workaround), sowie alle anderen Maßnahmen die den reibungslosen Betrieb der vom Kunden bestellten Leistungen sicherstellt.
(2) Ausschluss
Der Support beinhaltet nicht: Allgemeinen Knowhow-Transfer, Schulungen, Konfiguration und Implementierung oder kundenspezifische Dokumentation oder Anpassung der Software.
(3) Vorsätzliche Herbeiführung
Sollte der Kunde Support für Fehler oder Fehlfunktionen in Anspruch nehmen, die er vorsätzlich herbeigeführt hat, behält sich footage.one das Recht vor, dem Kunden diese Supportleistungen in Rechnung zu stellen.
(4) Kommunikation
Der Support erfolgt ausschließlich per E-Mail.
(5) Zeiten
Die Supportleistungen werden von footage.one werktäglich Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr (MEZ) erbracht. Ausgenommen hiervon sind Feiertage in Nordrhein-Westfalen sowie der 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres. Anfragen, die außerhalb dieser Supportzeiten eingehen, gelten als während des nächstfolgenden Werktages eingegangen.
(6) Service Level Agreement
Für Support außerhalb dieser Zeit können individuelle Vertragszusätze (Service Level Agreements) vereinbart werden.
Entgelte und Zahlung
(1) Anfallende Entgelte
Der Kunde ist zur Zahlung aller anfallenden Entgelte ab dem Zeitpunkt der Buchung einer Leistung oder der Bereitstellung einer beauftragten Leistung verpflichtet. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach den gebuchten Leistung oder den Vereinbarungen im jeweiligen Auftrag. Die aktuellen Preise werden vor der Buchung einer Leistung angegeben. Die Entgelte können aus einer einmaligen Einrichtungsgebühr, einem festen monatlichen Grundbetrag, einem von der Anzahl der gebuchten oder in Anspruch genommenen Nutzungseinheiten und einem von den gebuchten Funktionen abhängigen Nutzungsbetrag, bestehen. Zusätzlich können einmalig Leistungen gebucht werden, die monatlich abgerechnet werden.
(2) Entstehen des Grund- und Nutzungsbetrags
Der Grund- und Nutzungsbetrag wird mit Vertragsbeginn für die Grundlaufzeit (siehe Ziffer 10(1)) und danach mit Beginn einer jeden Verlängerungslaufzeit (siehe Ziffer 10(1)) für die Verlängerungslaufzeit jeweils im Voraus voll fällig. Eine Erhöhung der gebuchten Nutzungseinheiten (bzw. Wechsel in ein höheres Leistungspaket) ist jederzeit möglich, eine Reduzierung (bzw. Wechsel in ein niedrigeres Leistungspaket) ist nur mit Wirkung zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit oder davor mit Zustimmung von footage.one möglich. Im Falle einer Erhöhung der gebuchten Nutzungseinheiten innerhalb der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit wird der zusätzliche Betrag anteilig in Rechnung gestellt. Für die zusätzlichen Nutzungseinheiten gelten die Preise gemäß der bei Bestellung der zusätzlichen Nutzungseinheiten gültigen Preisliste von footage.one.
(3) Rechnungsstellung
footage.one stellt den Betrag zu Vertragsbeginn und sodann zu Beginn jeder Verlängerungslaufzeit im Voraus in Rechnung. Zusätzliche einmalige Leistungen werden jeweils zum Ende des Monats abgerechnet. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen zu zahlen.
(4) Nettopreise
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(5) Zahlungsverzug
Kommt der Kunde in Verzug, ist footage.one berechtigt, nach entsprechender Benachrichtigung per E-Mail den Zugang zum Service zu deaktivieren oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Während der Deaktivierung hat der Kunde keinen Zugriff auf die im Service gespeicherten Kundendaten. Im Falle einer Kündigung findet Ziffer 10(3) Anwendung.
(6) Preisänderungen
footage.one ist berechtigt, die mit dem Kunden vereinbarten Preise jeweils mit Ablauf von mindestens 12 Monaten seit dem Wirksamwerden der letzten Preisänderung mit Wirkung zu Beginn der folgenden Verlängerungslaufzeit zu erhöhen.
(7) Regel zur angemessenen Verwendung
Die Nutzung von Funktionen, die nicht nach Nutzungseinheiten abgerechnet werden, kann bei einer Überbeanspruchung begrenzt werden. Eine Überbeanspruchung tritt ein, wenn das für eine Funktion beschriebene Nutzungskontingent überschritten wird oder die Nutzung das dreifache des üblichen Nutzungsumfangs anderer Nutzer überschreitet. In diesem Fall bietet footage.one dem betroffenen Kunden einen durch einen individuellen Vertrag angepassten Leistungsumfang zu angepassten Konditionen an.
Schutzrechte
Der Kunde anerkennt die Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht von footage.one an Programmen und Dokumentationen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen bzw. weiterzuvermieten und/oder außerhalb des Rahmens der Vertragsbeziehung mit footage.one zu nutzen oder footage.one in irgend einer Form streitig zu machen.
Mängelansprüche
(1) Mängelbeseitigung
Mängel des Services meldet der Kunde unverzüglich an footage.one und erläutert die näheren Umstände des Zustandekommens. footage.one wird den Mangel innerhalb angemessener Frist beseitigen. footage.one ist berechtigt, den Mangel durch eine Workaround-Lösung zu umgehen, wenn die Mangelursache selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und die Nutzbarkeit des Services nicht erheblich leidet.
(2) Service Levels
Etwaige Service Levels für die Mängelbeseitigung einzelner Services sind in der Service-Beschreibung geregelt.
(3) Anfängliche Unmöglichkeit
Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, Alt. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausgeschlossen.
Kundendaten und Datenschutz
(1) Kundendaten
Die vom Kunden im Rahmen der Nutzung des Services eingegebenen und die dabei erzeugten und dem Kunden zurechenbaren Daten ("Kundendaten") stehen ausschließlich dem Kunden zu. footage.one behandelt die Kundendaten vertraulich.
(2) Auftragsdatenverarbeitung
Soweit es sich bei den Kundendaten um personenbezogene Daten handelt, gilt Folgendes: footage.one verarbeitet die Kundendaten als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 28 DSGVO ausschließlich im Auftrag und nach den Weisungen des Kunden und ausschließlich zum Zwecke der Bereitstellung des Services. footage.one trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Kundendaten. Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Kundendaten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des BDSG und der DSGVO, verantwortlich. footage.one ist berechtigt, als Rechenzentrum einen in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Hoster einzusetzen. Einzelheiten regeln die Parteien in einem gesonderten Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung.
(3) Weitere Bestimmungen
Des Weiteren finden die Regelungen der Datenschutzbestimmungen Anwendung.
Vertragsdauer und Kündigung
(1) Laufzeit
Der Vertrag ist je nach Bestellung des Kunden für eine bestimmte Laufzeit (z.B. vier Wochen, sechs oder zwölf Monate) geschlossen ("Grundlaufzeit") und verlängert sich anschließend automatisch um den selben Zeitraum ("Verlängerungslaufzeit"), wenn der Vertrag nicht von einer Partei mit einer Frist von 7 Tagen ("Kündigungsfrist") zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit gekündigt wurde. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für die Reduzierung von Nutzungseinheiten gilt Ziffer 3(2).
(2) Form
Die Kündigung kann schriftlich erfolgen oder durch Kündigung der entsprechenden Abonnements über die entsprechenden Funktionen der Software.
(3) Kundendaten bei Vertragsende
Der Kunde kann die bei footage.one hinterlegten Kundendaten über die Export-Funktionen des jeweiligen Services während der Vertragslaufzeit exportieren. Nach Ende der Vertragslaufzeit hat der Kunde keinen Zugriff mehr auf die Kundendaten. Mit Ablauf von einem (1) Monat nach Vertragsende – oder vorher auf Verlangen des Kunden – wird footage.one die Kundendaten endgültig und vollständig löschen, sofern dem nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten von footage.one entgegenstehen. Eine abweichenden Herausgabe der Kundendaten (z.B. betreffend Zeit, Format oder Migration) muss footage.one zum Zeitpunkt der Kündigung mitgeteilt werden. Footage.one kann eine angemessene Vergütung für die gesonderte Herausgabe der Kundendaten verlangen.
Vertragsänderungen
Wird im Rahmen der aktuell verfügbaren SaaS-Produkte eine Erweiterung (qualitativ oder quantitativ) der vertraglich geregelten Leistungen verlangt, wird diese von footage.one in einer zu vereinbarenden Frist umgesetzt und durch den Kunden ab dem Zeitpunkt der Aufschaltung nach den angepassten Konditionen entgolten. Sämtliche Anpassungen müssen vom Kunden in schriftlicher Form erfolgen wobei es in der Verantwortung des Kunden ist, sicher zu stellen, dass die Übermittlung erfolgreich verläuft.
Werden im Rahmen der aktuell verfügbaren SaaS-Produkte Anpassungen verlangt, die eine Minderung (qualitativ oder quantitativ) der vertraglich geregelten Leistungen zur Folge haben, erlangen sie per Ende des Folgemonats Gültigkeit und können erst nach Ablauf einer allfällig vereinbarten Mindestlaufzeit erwirkt werden.
Kommunikation
footage.one ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen und allgemeines über den vereinbarten Vertrag in geeigneter Weise für Marketing- und Vertriebszwecke zu nutzen.
Mitteilungen
Sämtliche Mitteilungen sind, sofern in diesem Vertrag oder von Gesetzes wegen nicht zwingend eine strengere Form vorgesehen ist, schriftlich an die vereinbarten E-Mail Adressen zu richten. Die Übersendung via E-Mail genügt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Vertragspartner Änderungen des Ansprechpartners oder der Adresse unverzüglich bekannt zu geben, widrigenfalls Mitteilungen an der zuletzt schriftlich bekannt gegebenen Adresse als rechtswirksam zugegangen gelten.
Schlussbestimmungen
(1) Anwendbares Recht
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
(2) Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt als Gerichtsstand der für den Firmensitz von footage.one zuständige Gerichtsort. footage.one ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.